Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 67
§ 67 – Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Kurz erklärt
- Wenn die Mitwirkung nachgeholt wird, können Sozialleistungen wieder gewährt werden.
- Es müssen die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sein.
- Der Leistungsträger kann die Leistungen, die zuvor versagt oder entzogen wurden, nachträglich erbringen.
- Dies kann ganz oder teilweise geschehen.
- Die Regelung bezieht sich auf § 66 des Gesetzes.